VIII - Landesverwaltung und
Landeserschließung

Während die blutigen Gewalttaten der Französischen Revolution in Europa Entsetzen hervorriefen, wurden ihre administrativ-politischen Umwälzungen oft begrüßt und ungeachtet von Feindschaft auch übernommen. Napoleon schuf weitere Neuerungen und war mächtig genug, deren Übernahme bei den Rheinbundstaaten einzufordern. Nur langsam gelang es diesen Satellitenstaaten, die unveränderte Übernahme französischer Vorgaben in eine modifizierende Adaption zu verwandeln oder sie ganz zu umgehen.Bayern ist hier keine Ausnahme. Man übernahm unter anderem die einheitliche Besteuerung, die Neugliederung der Verwaltungsgebiete (Objekt Nr. 139), das Berufsbeamtentum und die allgemeine Wehrpflicht. In abgeschwächter Form führte Bayern die Trennung der Justiz von der Verwaltung und das einheitliche mehrstufige Gerichtssystem ein. Wozu es sich nicht verstehen konnte, war die Übernahme des Code Civil (Objekt Nr. 137) und der Gewerbefreiheit. Auch das restituierte bourbonische Königtum Frankreichs war Bayern noch Vorbild, so enthielt die bayerische Verfassung von 1818 (Objekt Nr. 138) Elemente der Charte Constitutionnelle von 1814.Neben den politisch-administrativen Abhängigkeiten gab es Impulse auf wirtschaftlich-technischem Gebiet (Objekt Nr. 143), die schon im Ancien Régime vorhanden waren. Hier schwand der Einfluß Frankreichs auf Europa im Laufe des 19. Jahrhunderts und es fiel in seiner Schrittmacherfunktion gegenüber England, Belgien, den USA und Deutschland zurück. So konnte Bayern Frankreich neue Entwicklungen präsentieren, beispielsweise beim Eisenbahnbau (Objekt Nr. 149).



© 2006, Montgelas-Gesellschaft zur Förderung der bayerisch-französischen Zusammenarbeit e.V.; München/Paris; ISBN: 3-939395-01-3

Objekte 136-149 zum Thema VIII