VIII - Landesverwaltung und Landeserschließung

145-146. BAYERNS WEG ZUR WEHRPFLICHT

 

Mandate über den Zug von »Landkapitulanten« und Generalverordnung über die Konskription

München, 6. Juli 1793 und 7. Januar 1805
München, BayHStA

Im 1. Koalitionskrieg hatte die von der kurpfalz-bairischen Armee praktizierte Werbung Freiwilliger endgültig versagt. Das revolutionäre Frankreich hatte dagegen mit der »levée en masse« vorgeführt, wie eine allgemeine Volksbewaffnung auszusehen hatte. In Bayern verzichtete man jedoch weiterhin darauf, die Dienstpflicht mit der Waffe zur Ehrenpflicht jedes Wehrfähigen zu erklären. Stattdessen wurden Landkapitulanten ausgehoben, auf je 40 Familien einer (145). Sie waren jedoch nur zum Dienst innerhalb des Landes verpflichtet. Das 1801/02 ausgearbeitete Kantons- und Konskriptionsreglement wurde durch die Gebietsveränderungen von 1803 hinfällig und konnte erst 1805 in überarbeiteter Form in Kraft gesetzt werden (146). Die nun endlich eingeführte Wehrpflicht war jedoch durch zahlreiche Ausnahmeregelungen zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen ausgehöhlt, was erst 1812 beseitigt wurde.

© 2006, Montgelas-Gesellschaft zur Förderung der bayerisch-französischen Zusammenarbeit e.V.; München/Paris; ISBN: 3-939395-01-3

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